Kreistag kritisiert neues Landeswassergesetz

Einstimmig Resolution verabschiedet – Sorge um Trinkwasserschutz

Pressemeldung vom 16.02.2021 10:00
 

Kreis Soest (kso.2021.02.16.077.pb/-rn). Bereits im Juni 2020 hatte die Kreisverwaltung gegenüber dem NRW-Umweltministerium Bedenken gegen die geplante Novellierung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG) erhoben. Allerdings fand das Anliegen bislang kein Gehör. Daher haben sich Kreispolitik und Kreisverwaltung zu einer erneuten Initiative entschlossen. Der Kreistag verabschiedete in seiner Sitzung am 11. Februar bei fünf Enthaltungen einstimmig eine Resolution.

Aktuell bietet das LWG einen präventiven Trinkwasserschutz, indem beispielsweise eine oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten grundsätzlich verboten ist. Diese Vorschrift (Paragraph 35 Absatz 2 LWG) soll ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommen weitere Änderungen, welche die öffentliche Wasserversorgung im Kreis Soest schwächen könnten, so die Sorge des Kreistages. In einem Antwortschreiben an die Kreisverwaltung vom Dezember 2020 verweist das Ministerium auf eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung, mit der die wegfallenden Regelungen im LWG kompensiert werden sollen. Diese Verordnung, die aktuell in Bearbeitung ist, gilt dann aber nur für Gebiete mit einer gültigen Schutzgebietsausweisung und bietet nach Ansicht des Kreises Soest keinesfalls einen gleichwertigen Ersatz. Wann diese Verordnung, die keinen Gesetzesrang hat, letztendlich in Kraft tritt, ist auch fraglich. Daher fordert der Kreistag in seiner Resolution die Beibehaltung des Paragraphen 35 Absatz 2 LWG in seiner derzeit geltenden Form, um der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Konfliktfall einen Vorrang gegenüber anderen Grundstücks- und Gewässernutzungen geben zu können.

Billigt das jetzige LWG der öffentlichen Wasserversorgung einen Vorrang gegenüber anderen Gewässerbenutzungen zu, soll das zukünftig nur noch für Wasserentnahmen gelten, die mit der öffentlichen Wasserversorgung möglicherweise konkurrieren. Vorhaben, welche beispielsweise ein Aufstauen, Absenken, Ableiten oder Umleiten von Grundwasser zur Folge hätten, müssten von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Daher wird auch in diesem Fall gefordert, dass in dem regelnden Paragraphen 37 Absatz 2 LWG das Schlagwort „Gewässerbenutzungen“ weiterhin berücksichtigt wird. Dieses schließt auch ein Verbot zur Beseitigung von schutzbietenden Deckschichten mit ein. Eine Deckschicht stellt beispielsweise die Grasnarbe inklusive Oberbodenschicht dar. Diese überdeckt durchlässige Gesteinsschichten und liefert damit einen wichtigen Beitrag zum Grundwasserschutz.

Quelle: Kreis Soest